Wer genehmigt einen Betriebsbereich nach AFGBV?

Ein fahrerloses Fahrzeug der SAE-Stufe 4 darf in Deutschland nur innerhalb eines genehmigten Betriebsbereichs fahren. Diese Genehmigung nach §§ 7 ff. AFGBV ist etwas anderes als die Typgenehmigung des Fahrzeugs und etwas anderes als die Erprobungsgenehmigung nach § 1i StVG iVm § 16 AFGBV — für beide ist bundeseinheitlich das Kraftfahrt-Bundesamt (bzw. bei der Typgenehmigung auch andere Genehmigungsbehörden der EU-Länder) zuständig.

Beim Betriebsbereich ist das nicht so. Wer ihn genehmigt, bestimmt jedes Bundesland selbst. Eine zusammengeführte Übersicht der zuständigen Stellen gibt es bislang nicht. Diese Seite ist der Versuch, eine zu bauen.

Die Länder haben die Aufgabe nicht nur an unterschiedliche Stellen gelegt, sondern auf unterschiedliche Verwaltungsebenen. Je nachdem, wo der Betriebsbereich liegt, ist die Genehmigungsbehörde ein Landesamt, ein Regierungspräsidium oder ein Landrat. Schleswig-Holstein kommt damit allein auf 15 zuständige Stellen.

Belegte Zuständigkeiten
Land / Bereich Zuständige Stelle Fundstelle
Bund
Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung
Autobahn GmbH des Bundes § 1 Abs. 3 AFGBV
Bayern Landesbaudirektion Bayern Themenportal des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
Brandenburg Landesamt für Bauen und Verkehr Verwaltungsportal Brandenburg, fachlich freigegeben durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung am 26.03.2026
Hessen Hessen Mobil mobil.hessen.de, Aufgabe übertragen durch das Hessische Verkehrsministerium
Niedersachsen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Zuständigkeitserlass vom 07.11.2022, Nds. MBl.
Sachsen Landesamt für Straßenbau und Verkehr Erste Verordnung des SMWA zur Änderung der Sächsischen Straßenverkehrsrechtsverordnung vom 21.12.2022, SächsGVBl. 2023 S. 35
Schleswig-Holstein Landrätinnen und Landräte sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden § 3 Abs. 1 Nr. 7 StrVRZustVO SH i. V. m. § 1e Abs. 1 Nr. 3 StVG und § 1 Abs. 3 AFGBV
Thüringen Landesverwaltungsamt § 11 Abs. 1 Nr. 1 StVRZustÜV TH
Noch nicht belegt
Land Stand Anmerkung
Baden-Württemberg Auskunft liegt vor, Fundstelle fehlt Hinweis auf Zuständigkeit der 4 Regierungspräsidien
Berlin Auskunft liegt vor, Fundstelle fehlt
Bremen ungeklärt
Hamburg Auskunft liegt vor, Fundstelle fehlt
Mecklenburg-Vorpommern ungeklärt
Nordrhein-Westfalen ungeklärt Mehrere aktive Vorhaben, keine öffentlich auffindbare Zuständigkeitsregelung
Rheinland-Pfalz Auskunft liegt vor, Fundstelle fehlt
Saarland Auskunft liegt vor, Fundstelle fehlt
Sachsen-Anhalt Auskunft liegt vor, Fundstelle fehlt

Stand: 06.09.2026 — 7 von 16 Ländern plus Bund mit zitierfähiger Fundstelle belegt.

Für neun Länder fehlt mir eine belastbare Fundstelle. Bei sechs davon liegt mir eine Auskunft vor, die ich ohne zitierfähigen Beleg nicht veröffentliche.

Wenn du weißt, welche Stelle in deinem Land zuständig ist — oder wo das geregelt ist: kontakt@autonomobil.info. Jeder Hinweis wird an der Quelle geprüft, bevor er hier steht.

Was hier nicht steht. Erstreckt sich ein Betriebsbereich über mehrere Länder oder zusätzlich über Bundesautobahnen, entscheiden die beteiligten Stellen nach § 9 Abs. 4 AFGBV jeweils getrennt im Rahmen ihrer Zuständigkeit, nach gegenseitiger Anhörung. Eine Pflicht, die Entscheidung einer anderen Behörde anzuerkennen, sieht die Verordnung nicht vor.

Zur Zählweise. Die Zahl der zuständigen Stellen ist größer als die Zahl der Länder. Wo ein Land die Aufgabe auf Bezirks- oder Kreisebene gelegt hat, stehen hinter einer Tabellenzeile mehrere Behörden.

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Neun Länder stehen noch offen. Sobald eine Zuständigkeit belegt ist, kommt sie hier dazu — und ich schreibe im Newsletter, welche und woher der Beleg stammt.

Dazu jede Woche eine Einordnung zur Regulierung des automatisierten und autonomen Fahrens in Deutschland: was sich geändert hat, was es für Vorhaben bedeutet, und wo die Fundstelle steht.

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